Direkt zum Inhalt

OHLSDORF - Zeitschrift für Trauerkultur

Dokumentation zu Grabmalvorschriften

Auszüge aus dem Bestattungsgesetz
in der Fassung vom 30. Januar 2001
der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 23
Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen. Grabhügel sind nicht zulässig.

(2) Die zuständige Behörde kann Grabfelder einrichten, in denen zusätzliche Gestaltungsvorschriften nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach §32 Nummer 2 Buchstabe h zu beachten sind.

§ 24
Grabmal

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, das Grabmal den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach §32 Nummer 2 Buchstabe h entspricht.

(4) Die zuständige Behörde kann für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungsvorschriften gegenüber den Nutzungsberechtigten festlegen.

§ 32
Rechtsverordnungsermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2. Vorschriften für die staatlichen Friedhöfe zu erlassen über
h) die Gestaltung von Grabstätten in bestimmten Grabfeldern, insbesondere über die Grabausstattung und über Größe, Material, Schriftzeichen und Symbole der Grabmale (zusätzliche Gestaltungsvorschriften).

Auszug aus der Bestattungsverordnung
in der Fassung vom 24. Februar 1988

§ 10
Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) In Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gilt für die Grabmale:

1. Auf jeder Grabstätte ist nur ein Grabmal an der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zulässig.

2. Für Grabmale dürfen nur Holz, Schmiedeeisen oder Naturstein verwendet werden. Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück bestehen.

3. Alle Seiten des Grabmals müssen gleichmäßig und handwerklich bearbeitet sein. Grabmale aus Naturstein dürfen nicht poliert sein. Als feinste Bearbeitung ist Mattschliff ohne Glanz zugelassen. Ausgenommen sind Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften und Ornamente.

4. Ornamente, Schriften und Symbole sind aus dem gleichen Material des Grabmals herzustellen und dürfen nicht aufdringlich sein.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Festsetzungen über die Größe der Grabmale und die Art des Materials und der Schriftzeichen treffen, wenn dies zur Gestaltung eines Grabfeldes erforderlich ist. Für bestehende Grabfelder kann die zuständige Behörde Erhaltungspflichten zur Bewahrung charakteristischer Grabmalformen festlegen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.

Auflistung alle Artikel aus dem Themenheft Grabmalvorschriften (Februar 2003).
Erkunden Sie auch die Inhalte der bisherigen Themenhefte (1999-2024).