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OHLSDORF - Zeitschrift für Trauerkultur

Tierbestattung im Garten - Was sagt das Gesetz?

Was mit den Körpern toter Tiere zu geschehen hat, wird vom Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) und gegebenenfalls zusätzlichen kommunalen Verordnungen geregelt.

Laut § 5, Abs.1 dieses Gesetzes sind

„…Tierkörper in Tierkörperbeseitigungsanstalten (TBA) zu beseitigen, und zwar Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden, Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie Tierhandlungen gehalten werden, herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von freilebendem Wild.

Dies gilt auch für Körper anderer Tiere einschließlich solcher von freilebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.“

§ 5, Abs. 2 des Gesetzes ermöglicht Ausnahmen von dieser Vorschrift. Er lautet:

„Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube an, bedeckt sind. § 20 Abs. 2, die §§ 32B und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I, S. 1110) zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I, S. 469), bleiben unberührt.“

Die entscheidenden Voraussetzungen für die Tierbestattung im Garten sind also, dass es sich um einzelne Tierkörper und um ein eigenes Gundstück handelt und der Ort nicht im Wasserschutzgebiet und an öffentlichen Wegen und Plätzen liegen darf. Aus hygienischen Gründen ausdrücklich verboten ist es, sich eines toten Tieres mit dem Hausmüll zu entledigen. Für den Fall eines Verstoßes droht der Gesetzgeber mit empfindlichen Geldbußen.

Quelle: Bundesgesetzblatt 1975 Teil I, S. 2313

Auflistung alle Artikel aus dem Themenheft Tier und Tod (Februar 2005).
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