Direkt zum Inhalt

OHLSDORF - Zeitschrift für Trauerkultur

Liberalisierung der Bestattungskultur - Wie machen es die Nachbarländer?

"Omas Urne auf dem Fernseher" oder ähnlich wurden im Herbst letzten Jahres die Berichte über das neue Bestattungsgesetz in Nordrhein-Westfalen betitelt.

Wahrscheinlich ist es kein Zufall, dass gerade Nordrhein-Westfalen das erste Bundesland ist, in dem über eine Liberalisierung des Bestattungsrechtes auf Gesetzesebene diskutiert wird. Nirgendwo sonst liegen die Vergleichsmöglichkeiten so nah vor der Haustür wie in der "Euregio", dem europäischen Dreiländereck, in dem Deutschland, die Niederlande und Belgien zusammenstoßen und sich sowohl sprachlich wie kulturell überlappen. In einem immer mehr geeinten Europa richtet sich selbst im Bereich des Todes der Blick auf das, was bei den Nachbarn erlaubt oder verboten ist. Niederländische Krematorien werben sogar damit, dass ausländische Verstorbene bei ihnen feuerbestattet werden können und die Urne anschließend den Angehörigen ausgehändigt werden kann.

Worum geht es also in Nordrhein-Westfalen? Der Gesetzentwurf soll "neue Möglichkeiten für zeitgemäße Bestattungsformen" eröffnen und "eigenverantwortliche Gestaltungsräume für Friedhofsträger" schaffen, wie die SPD-Fraktion in einer Pressemitteilung schreibt. Unter anderem will man die Trägerschaft von Friedhöfen und Krematorien lockern, wobei zwar weiterhin nur die Kommunen oder Kirchengemeinden als Friedhofsträger vorgesehen sind, sie aber in Zukunft für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Dienste Dritter zurückgreifen können. Damit eröffnen sich neue Möglichkeiten für private Friedhofsunternehmungen, auch wenn echte Privatfriedhöfe nicht zugelassen werden. Außerdem wird mit dem neuen Gesetz den Friedhofsträgern die Möglichkeit eröffnet, die Sargbestattung in ihrer Satzung eigenverantwortlich zu regeln, also auch Bestattungen ohne Sarg zuzulassen.

Für das meiste Aufsehen in der Öffentlichkeit sorgt die Vorstellung, dass der Friedhofszwang für Urnen aufgehoben werden soll. Dabei könnten die Hinterbliebenen allerdings nicht völlig frei entscheiden, was sie mit der Urne tun wollen. Der Verstorbene müsste zu Lebzeiten in einem Testament festgelegt haben, dass seine Urne bei einer bestimmten Person außerhalb des Friedhofs aufbewahrt oder seine Asche an einer bestimmten Stelle ausgestreut werden soll. Bei letzterem müsste das Bodennutzungsrecht gewahrt bleiben, also der Eigentümer des Geländes einverstanden sein. Trotzdem würde aus dieser Bestimmung eine deutliche Veränderung der bisherigen Gesetzgebung resultieren. Bisher ist das Ausstreuen der Asche sowohl auf den Friedhöfen wie in der freien Natur untersagt und die Urnen dürfen nur auf Friedhöfen beigesetzt werden.

Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Bürger gegen solche neuen Regelungen nichts einzuwenden hat, sondern sie sogar begrüßt. Die Anhörung am 30. Oktober 2002 aber machte deutlich, dass sich einige Verbände und die Kirchen heftig dagegen zur Wehr setzen. Der "Verlust der Gedenkkultur" wurde an die Wand gemalt, bei dem es zu einem Vergessen der Toten "durch Entsorgen" komme. Die CDU-Landtagsfraktion spricht von einer "technischen Anleitung zur Menschenkörperbeseitigung" und "kostengünstiger Beseitigung der Biomasse Leichnam". Ausgerechnet die Partei der Grünen hat inzwischen signalisiert, dass sie dem Gesetzentwurf nicht zustimmen wird. Damit wird das Gesetz den Landtag nicht passieren und erst einmal alles beim Alten bleiben. Trotzdem dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, wann der Friedhofszwang für Urnen in Deutschland fallen wird. Im niedersächsischen Landtag gibt es einen Antrag vom Dezember 2002 ein neues Bestattungsgesetz vorzubereiten, das in seinen Neuerungen dem nordrhein-westfälischen Entwurf entspricht. Pikanterweise ist dieser Antrag von der Partei der Grünen eingereicht worden (1).

Zur Zeit wäre in Deutschland noch jedes Land, in dem ein solches Gesetz den Landtag passiert, ein Vorreiter. In den Nachbarländern gehört vieles dagegen seit langem zum Bestattungs-Alltag. Die Frage liegt also nahe, was bei den Nachbarn wirklich anders ist. Denn natürlich ist auch in den Niederlanden und Belgien immer noch nicht alles erlaubt, was man will. Auch dort gibt es Bestattungsgesetze und Friedhofsordnungen.

Belgien ist ein katholisches Land. Trotz der sprachlichen Teilung in einen wallonischen (französischsprachigen) und einen flämischen (niederländischsprachigen) Teil gibt es dort immerhin ein einheitliches Bestattungsgesetz für das ganz Land (und nicht wie in Deutschland jeweils unterschiedliche Gesetze auf Länderebene). 1971 wurde das belgische Gesetz neu gefasst, da bis dahin noch die Vorschriften galten, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Folge der napoleonischen Gesetze erlassen worden waren. Mit dem Bestattungsgesetz von 1971 wurden die Friedhöfe vollständig kommunalisiert, so dass sie heute nur noch durch die Gemeindeverwaltungen eingerichtet und unterhalten werden können. Kirchengemeinden sind damit nur noch für Beerdigungsfeiern zuständig, selbst wenn die Friedhöfe rings um die Kirchen liegen, wie man es außerhalb der größeren Städte häufig sehen kann.

Die Feuerbestattung hat sich in Belgien erst relativ spät durchsetzen können. 1930 wurde in Brüssel auf Initiative der privaten Gesellschaft das erste Krematorium gebaut. Damals existierte noch kein Feuerbestattungsgesetz, so dass der Gesetzgeber auf die Privatinitiative reagieren musste. Die Folge war eine Verstaatlichung der Kremation(2). Mit dem Gesetz von 1971 wurde die bis dahin noch notwendige schriftliche Form abgeschafft, mit der der Wunsch des Verstorbenen nach Feuerbestattung zu belegen war. Gleichzeitig wurden schon damals für die Urnenbeisetzung neue Wege eröffnet: Aschen durften auf extra dafür hergerichteten Friedhofsfeldern ausgestreut werden. Sechs Jahre später wurden die Gemeinden sogar dazu verpflichtet, eine Streuwiese und ein Kolumbarium auf ihren Friedhöfen vorzuhalten. Seit 1989 kann jeder seinen letzten Willen in Bezug auf das Begräbnis in das Bevölkerungsregister aufnehmen lassen. Mit dem Jahr 2000 hat man die Einschreibung des letzten Willens deutlicher gefasst und ein Jahr später weiter liberalisiert: Seitdem kann die Asche Verstorbener außerhalb der Friedhöfe aufbewahrt, ausgestreut oder begraben werden. Benötigt wird dafür ein Schriftstück des Verstorbenen, in dem die Art der Bestattung, der Platz und die verantwortliche Person bezeichnet sind. Die private Aufbewahrung einer Asche muss außerdem im Bevölkerungsregister des Ortes, wo die Asche aufbewahrt, beerdigt oder ausgestreut wird, vermerkt werden und die Asche bei einem Umzug ebenso abgemeldet und neuangemeldet werden wie eine lebende Person. Das private Aufbewahren von Urnen wird also deutlich bürokratisch erschwert, aber nicht verboten.

In Belgien hat die Feuerbestattung besonders in den letzten zehn Jahren einen rasanten Aufschwung genommen (3). Trotzdem gibt es nur fünf Krematorien, die zur Zeit gerade wieder verstaatlicht werden. Da das belgische Gesetz in Bezug auf die Mitnahme der Urnen durch Angehörige sehr neu ist, kann noch nicht abgeschätzt werden, ob und wie viele Urnen tatsächlich auf dem Fernseher landen werden. Immerhin gibt die Aussage eines Friedhofskenners zu denken, dass es schon jetzt auf vielen belgischen Friedhöfen eine ganze Reihe von Freiflächen gibt, die durch die vermehrte Feuerbestattung entstanden sind (4).

Auch in den Niederlanden gibt es ein einheitliches Bestattungsgesetz (5) und - wie in Belgien und Deutschland - haben auch hier die Friedhöfe das Recht, eigene Friedhofsordnungen zu erlassen und damit die interne Gestaltung von Bestattung und Grabmalsetzung zu regeln. Nach dem niederländischen Gesetz kann man das Meiste bei der Bestattung eines Angehörigen selbst regeln - auch in Deutschland hat man darin mehr Freiheiten als allgemein angenommen wird -, wobei in den Niederlanden diese Möglichkeit stärker propagiert wird. Selbst in Bezug auf die Särge ist dort nichts weiter festgelegt, als dass sie weder aus Kunststoff noch Metall sein dürfen. In einem entsprechenden Geschäft (uitvaart-winkel) kann jeder, der will, einen Sarg kaufen und ist dabei nicht auf die Dienste eines Bestattungsunternehmens angewiesen. Zum Begraben oder Kremieren kann jede andere Umhüllung gebraucht werden, sofern diese aus einem vergänglichen Material ist. Das Bestattungsgesetz hat auch keine Vorschrift in Bezug auf die Überführung von Leichen. Während in Deutschland ein Verstorbener nur im Sarg und nur im Leichenwagen transportiert werden darf, kann man dort den eigenen VW-Bus benutzen. Allerdings haben die Gemeinden die Möglichkeit, in ihren allgemeinen Polizeiverordnungen dazu eigene Regeln aufzustellen.

Wie in Deutschland kennen die Niederlande sowohl kommunale wie besondere Friedhöfe, die von den Kirchengemeinden unterhalten werden. Und auch hier darf eine Leiche nur auf einem Friedhof in die Erde gebettet werden. Allerdings ist es seit der letzten Gesetzesänderung von 1991 möglich, eine Grabstätte auf eigenem Grund und Boden einzurichten, gesetzt den Fall Gemeinde und Provinz stimmen zu. Auch der Umgang mit der Kremation und der Asche Verstorbener ist seit langem wesentlich offener als in Deutschland. Sowohl in den Niederlanden als auch in Belgien kann man bei der Kremation seines Angehörigen anwesend sein. Den Krematorien ist außerdem ein Restaurant angegliedert, so dass man nach der Trauerfeier und während des Verbrennungsvorganges an Ort und Stelle gemeinsam zusammen sitzen und sich stärken kann. Nach der Kremation wird die Asche einen Monat lang vom Krematorium für den Fall aufbewahrt, dass die Todesursache nachträglich noch in Frage gestellt werden sollte. Nach dieser Frist kann die Asche definitiv aufbewahrt werden.

Dafür gibt es eine Reihe verschiedener Möglichkeiten. Außer den auch in Deutschland bekannten Urnengräbern und der Beisetzung im Familiengrab bestehen in den Niederlanden noch Aschengrabfelder und Kolumbarien bei den Krematorien und die Beisetzungsmöglichkeit auf schon geschlossenen Friedhöfen. Außerdem ist die Ausstreuung auf einem Friedhofsfeld oder an einem "geliebten Platz" in der Natur ebenso möglich wie die Aufbewahrung der Urne zu Hause bei einem Angehörigen. Dabei ist der Begriff Angehöriger sehr weit gefasst, wenn es heißt: "Die nicht von Tisch und Bett geschiedenen Ehegenossen oder andere Lebenspartner, auch ein volljähriger Erbe oder andere, die die Sorge für die Urne auf sich nehmen." Praktisch bedeutet das, dass der Verstorbene in seinem letzten Willen selbst bestimmen kann, wer seine Urne verwahren soll.

Das niederländische Recht ist inzwischen seit über zehn Jahren gültig und die Neuerungen, die es gebracht hat, werden offensichtlich nicht mehr als etwas Besonderes wahrgenommen. Die Zahlen sprechen für sich: In den Niederlanden existieren heute 55 Krematorien. Jedes Jahr werden ungefähr 70 000 Verstorbene feuerbestattet. Das ist etwa die Hälfte aller Verstorbenen (6). Zur Zeit werden ungefähr 5 % der Urnen von Angehörigen mit nach Hause genommen oder irgendwo anders als auf einem Friedhof ausgestreut. Die Zahl derjenigen, die ihre Urne selbst in Besitz nehmen wollen, nimmt ausgesprochen langsam zu.

Vor dem Hintergrund dieser Gegebenheiten in den Nachbarländern ist es fast unverständlich, warum bei einer so geringfügigen Öffnung des Rechts, wie es in Nordrhein-Westfalen geplant war, gleich von einem "Verlust der Gedenkkultur" gesprochen wird. Immerhin entstanden in Deutschland etwa gleichzeitig mit den belgischen Aschestreuwiesen in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts die "anonymen Grabfelder", die kulturell ganz ähnlich zu bewerten sind. Bei beiden Bestattungsarten geht es um ein Mehr an Vergänglichkeit: Bei der einen ist die Asche unter der Erde wiederauffindbar, aber darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit, den Namen und die Persönlichkeit eines Verstorbenen anzubringen, bei der anderen wird die Asche dem ewigen Werden und Vergehen anheim geben, für den Namen aber ist eine Schrifttafel vorgesehen. Tatsächlich spiegelt sich in dem Verstreuen der Asche an einem vom Verstorbenen geliebten Platz ein Umbruch in Jenseitsglauben und Gedenkkultur. Der christliche Gedanke der leiblichen Auferstehung der Toten zum Jüngsten Gericht spielt darin keine Rolle mehr und der sentimentalen bürgerlichen Gedenkkultur mit ihrem Hang zur Selbstrepräsentation in der Öffentlichkeit wird eine neue Kultur der privaten Erinnerung entgegengesetzt.

(1) Pressemitteilung Aeternitas, Verbraucherschutzorganisation, vom 11.12.2002. Der Text des Gesetzentwurfes ist zu finden bei: www.postmortal.de/DokuArchiv/BestG-NRW-Stand-Juni-2002.pdf

(2) Feuerbestattungsgesetz vom 21.3.1934. Bekanntermaßen ließ die katholische Kirche erst dreißig Jahre später - 1963 - die Kremation als Bestattungsform für ihre Gläubigen zu.

(3) Genaue Zahlen 1989: 18.493; 2001: 36.788 Kremationen,
Quelle: www.crematorium.be (Februar 2003)

(4) Persönliche Information von Serge Schmitz, Chargé de cours adjoint, Institut de géographie, Université de Liège, Allée du 6 Août, 2, B-4000 Liège.
Ich danke ihm für seinen Hinweis auf die Websites: aus www.crematorium.be Stand Februar 2003 und die Gesetzesseite: www.moniteur.be/index_fr.

(5) Persönliche Information von Serge Schmitz, Chargé de cours adjoint, Institut de géographie, Université de Liège, Allée du 6 Août, 2, B-4000 Liège.
Ich danke ihm für seinen Hinweis auf die Websites: aus
www.crematorium.be Stand Februar 2003 und die Gesetzesseite: www.moniteur.be/index_fr.

(6) Persönliche Information von Antoine Fonville, U.I.D. (Uitvaart Internet Diensten) P. Moreelsestraat 30, 8932 HS Leeuwarden, Redakteur bei den Internetsites: www.uitvaartinformatie.nl, www.uitvaart.org, www.begraafplaats.org, www.rouw.nl, www.gedenkboek.nl, www.crematorium.nl

Auflistung alle Artikel aus dem Themenheft Urne im Wohnzimmer? (Mai 2003).
Erkunden Sie auch die Inhalte der bisherigen Themenhefte (1999-2024).