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OHLSDORF - Zeitschrift für Trauerkultur

Ausnahmen von der Bestattungspflicht der Angehörigen?

Mit einer etwas ungewöhnlichen Fallkonstellation hatte sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2013 zu beschäftigen: Eine Witwe weigerte sich, ihren am 20. Januar 2013 verstorbenen und am 6. Februar 2013 eingeäscherten Ehemann zu beerdigen.

Hintergrund war, dass der Verstorbene sie über einen längeren Zeitraum erheblich misshandelt und bedroht hatte und deshalb im Jahr 2006 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Zudem war noch am 27. November 2012 vom zuständigen Familiengericht gegen ihn eine "Gewaltschutzanordnung" ergangen. Dies bedeutet, dass das örtlich zuständige Amtsgericht auf Antrag, hier der Ehefrau, einem Täter, der "vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt" hat, zur Abwendung weiterer Verletzungen insbesondere folgende Maßnahmen treffen kann: die Wohnung der verletzten Person nicht zu betreten; sich nicht in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten; keine Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen.

Hier lag also nur kurze Zeit vor dem Todeszeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung der Ehefrau durch ihren damaligen Ehemann vor. Die Witwe argumentierte, unter diesen Umständen sei ihr die Beerdigung der Person, die von ihr nur noch als "Täter" und nicht mehr als verstorbener Ehemann gesehen wurde, nicht zumutbar. Nach der Einäscherung weigerte sie sich, die Urne beisetzen zu lassen.

Unmittelbar danach erließ daraufhin die zuständige Gemeinde einen Bescheid, die Urne mit der Asche ihres verstorbenen Ehemannes bis zum 6. März 2013 durch Beauftragung eines Bestattungsunternehmens beisetzen zu lassen. Die Gemeinde ordnete in diesem Bescheid zudem die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Hiergegen wandte sich die Witwe mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht gab ihrem Antrag statt, sie war damit zunächst von der Bestattungspflicht erfolgreich befreit. Dagegen legte die Gemeinde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht ein.

Hier wurde in letzter Instanz und damit rechtskräftig dahin entschieden, dass die Witwe sich in diesem Fall trotz der von ihr vorgebrachten Tatsachen nicht von der Bestattungspflicht befreien könne. Zwar hat das OVG ausdrücklich festgestellt, dass "das Fehlverhalten des verstorbenen Ehemannes … weder zu rechtfertigen noch zu bagatellisieren" sei. Gleichwohl sah es auf der Basis des geltenden Rechts keine andere Möglichkeit zu entscheiden.
Nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz ist für den Fall der Einäscherung primär der Ehegatte verpflichtet, die Urne mit der Asche des Verstorbenen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung auf einem Friedhof beisetzen zu lassen. Die hier einschlägige Norm stellt in § 8 Absatz 1 Satz 1 Niedersächsisches Bestattungsgesetz den Grundsatz auf: "Leichen sind zu bestatten." Die personenbezogene Pflicht zur Bestattung regelt § 8 Absatz 3 Nieders. Bestattungsgesetz wie folgt: "Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen: 1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner …" Das war für die Entscheidung des OVG die tragende Grundlage.

Zur Übernahme der Kosten wäre die Witwe im Übrigen auch nach § 8 Absatz 4 Nieders. Bestattungsgesetz verpflichtet gewesen, denn dort heißt es: "Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen. Die nach Absatz 3 vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten."

Dieser Fall zeigt zum einen, dass sich Familienangehörige wohl nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen von der Bestattungspflicht befreien lassen können. Dabei hatte das OVG in diesem Fall allerdings nicht darüber zu entscheiden, wann eine absolute Unzumutbarkeit zur Übernahme der Bestattungskosten für die verpflichteten Angehörigen vorliegen könnte. Das OVG weist aber durchaus darauf hin, wann diese Pflicht der Angehörigen entfallen könne. Es bezieht sich dabei u.a. auf eigene ältere Entscheidungen, bei denen es um a) körperliche Misshandlung der Kinder und b) körperliche Misshandlung der Ehefrau mit einer gleichzeitigen Bedrohung mit dem Tod durch den Verstorbenen ging.

Bei Vorliegen schwerer Straftaten dürfte deshalb eine Grenze gezogen werden, bei der für die Angehörigen die Bestattungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Allerdings hat auch im hier besprochenen Fall das OVG auf Möglichkeiten hingewiesen, der damit verbundenen Kostenpflicht doch noch zu entgehen. Denn der Hinweis des Gerichts, es handele sich nicht um eine abschließende Entscheidung über die Kosten, könnte der Witwe durchaus weiterhelfen. Verwiesen wird vom OVG zum einen auf einen möglichen Rückgriff bei den anderen Erben und zum anderen auf eine Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger (§ 74 SGB XII), weil dort die Unzumutbarkeit der Kostenlast unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit geprüft werden kann.

Letztlich gilt: Die Pflicht zur Bestattung bleibt bei den Angehörigen, ob sie hierfür auch zwingend die Kosten zu tragen haben, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.

Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 9. Juli 2013, abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift 2013, Seite 2983f. Dr. Volker Drecktrah arbeitet als Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Berner, Fischer & Partner, Bremen

Auflistung alle Artikel aus dem Themenheft 25 Jahre Förderkreis Ohlsdorfer Friedhof (August 2014).
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