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OHLSDORF - Zeitschrift für Trauerkultur

Die Rechtslage zur Bestattung von Fehl- und Totgeburten - gesetzliche Regelung erstmals in Hamburg

Kürzlich hat das "Deutsche Ärzteblatt" in der Rubrik "Medizin und Ethik" ein Thema aufgegriffen, das in "Ohlsdorf - Zeitschrift für Trauerkultur" schon wiederholt kompetent und ausführlich abgehandelt wurde (von Albrecht Schreiber; zuletzt in Nr. 75: Themenheft "Kind und Friedhof", S. 15 ff.).

Unter der Überschrift "Wenn das Leben mit dem Tod beginnt - Die Rechtslage zur Bestattung von Fehl- und Totgeburten" erfolgte ein Appell gegen die "Granulat-Entsorgung" im Klinik-Sondermüll. Übersehen wird im "Deutschen Ärzteblatt", dass Hamburg als erstes Bundesland (neben Bremen) bereits eine sinnvolle Regelung auf den Weg gebracht hat (Zweites Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 30. Januar 2001). Und seit Ende 1998 gibt es eine Rahmenvereinbarung zur würdigen Bestattung von Föten, Fehl- und Totgeburten zwischen dem Landesbetrieb Krankenhäuser und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sowie Hamburger Friedhöfe AöR.

Die Problematik wurde in Hamburg von allen Frauenkliniken sowie Instituten für Pathologie und dem Institut für Rechtsmedizin also schon vor einiger Zeit aufgenommen und durch verschiedene Initiativen gefördert. Privates Engagement sowie Selbsthilfegruppen haben dies unterstützt. Die Situation auf den Friedhöfen Ohlsdorf und Öjendorf wurde z.B. von Sabine Blum im Zusammenhang mit der rechtlichen Ausgangssituation in "Ohlsdorf - Zeitschrift für Trauerkultur" dargestellt (Heft Nr. 75). Spezielle Aktivitäten gibt es im Raum Hamburg z.B. im St.-Adolph-Stift, im Krankenhaus Mariahilf sowie im Marienkrankenhaus.

Hamburg ist unseres Wissens neben Bremen bisher das einzige Bundesland, welches auch eine verbindliche gesetzliche Regelung eingeführt hat. In §10 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes heißt es seit dem 30. Januar 2001: "Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 g, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, ..." Bremen hat seit Februar 2001 sein Bestattungsgesetz im Hinblick auf alle Fehl- und Totgeburten sowie außerdem für aus Abtreibungen stammenden Föten ab der 12. Schwangerschaftswoche dahingehend geändert, dass hier Bestattungszwang gilt.

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Kinderbegräbnisstätte auf dem Friedhof Öjendorf
(Foto: Rehkopf)

Praktisch wird in Hamburg im Landesbetrieb Krankenhäuser sowie im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf so verfahren, dass sämtliche Fehl- und Totgeburten zunächst in den Abteilungen für Pathologie bzw. in der Rechtsmedizin gelagert und sodann vierteljährlich zum Krematorium Öjendorf transportiert und dort eingeäschert werden. Soweit von den Eltern des toten Kindes nichts Anderes verfügt ist, erfolgt die Bestattung der Urnen auf der Kinderbegräbnisstätte des Friedhofs Öjendorf.

Insofern ist in Hamburg eine sinnvolle Regelung gefunden worden, die einerseits eine individuelle Herangehensweise bzw. spezielle Wünsche der Eltern berücksichtigt und andererseits eine prinzipiell, vom Krankenhaus umzusetzende Verfahrensweise für alle Totgeburten vorsieht, bei denen die Eltern keine individuelle Verfahrensweise bestimmen.

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Trauernde auf der Kinderbegräbnisstätte
(Foto: Rehkopf)

Hingewiesen sei nochmals auf die Bestimmungen der jeweiligen Bestattungsgesetze (gemäß Gesetzgebung der Länder) sowie auf das Personenstandsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen (Bundesgesetz). Die Bestattungsgesetze sind eine Angelegenheit der Bundesländer. Allgemein verbreitet ist eine Bestattungspflicht ab einem Körpergewicht der Totgeburt von 1000 g (früher ab einer Größe von 35 cm), wobei bei jeder Lebendgeburt, auch wenn nur über sehr kurze Zeit Lebenszeichen erfolgten. Gemäß Personenstandsgesetz gilt es immer als Lebendgeburt, wenn nach der Scheidung vom Mutterleib Atmung oder Herzschlag eingesetzt oder die Nabelschnur pulsiert hat. Eine standesamtliche Registrierung hat bei jeder Lebendgeburt sowie bei Totgeburten ab einem Körpergewicht von 500 g zu erfolgen.

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Kindersarg (Foto: Schreiber)

Literatur und Quellen:
- Blum, Sabine: Kinderbegräbnisstätten auf den Friedhöfen Ohlsdorf und Öjendorf. In: Ohlsdorf - Zeitschrift für Trauerkultur Nr. 74, 2001, S. 21-22
- Hibbeler, Birgit: Medizin und Ethik: Wenn das Leben mit dem Tod beginnt. Die Rechtslage zur Bestattung von Fehl- und Totgeburten. In: Deutsches Ärzteblatt 98 (44), 2001, S. 2440-2441
- Schreiber, Albrecht: Würdig bestatten und nicht (mehr) entsorgen: Ruhestätten für nicht lebend geborene Kinder. In: Ohlsdorf - Zeitschrift für Trauerkultur Nr. 75, 2001, S. 15-17
- Personenstandsgesetz - Verordnung des Personenstandsgesetzes (seit dem 1. Mai 1994 gültige Fassung)
- Hamburger Bestattungsgesetz vom 14. September 1988 sowie Zweites Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 20. Januar 2001

Auflistung alle Artikel aus dem Themenheft Zukunft der Friedhöfe (Februar 2002).
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